Recht & Vorschriften

Vorschriften für mobile Beleuchtung im Freien

ASR A3.4, DIN EN 12464-2, AVV Baulärm, Lichtimmissionen, Sondernutzung und DGUV V3: Der Überblick über alle Regeln, die beim Aufstellen eines Lichtmasts zählen.

Von Johannes Partz 13 Min. Lesezeit Aktualisiert am 21.08.2026
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Mobiler Lichtmast leuchtet einen abgesperrten Arbeitsbereich bei Nacht aus

Wer einen Lichtmast aufstellt, bewegt sich in gleich mehreren Regelwerken: Arbeitsschutz gibt vor, wie hell es sein muss. Immissionsschutz begrenzt, wie laut und wie hell es für die Nachbarschaft werden darf. Straßen- und Verkehrsrecht regeln, ob das Gerät überhaupt dort stehen darf. Und die Elektrovorschriften bestimmen, wie es angeschlossen und geprüft wird. Dieser Ratgeber ordnet die Regeln, nennt die konkreten Werte und zeigt, wer wofür zuständig ist.

ThemaRegelwerkZuständig
BeleuchtungsstärkeASR A3.4, DIN EN 12464-2Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilung
Lärm auf BaustellenAVV BaulärmImmissionsschutzbehörde der Kommune
Lärm gewerblicher AnlagenTA LärmImmissionsschutzbehörde
Blendung der NachbarschaftLAI-Hinweise zu LichtimmissionenImmissionsschutzbehörde
Aufstellung im StraßenraumStraßengesetze, § 45 StVO, RSA 21Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde
Elektrische SicherheitDGUV Vorschrift 3, VDE-RegelnArbeitgeber, Elektrofachkraft

Dieser Ratgeber gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel entscheidet die zuständige Behörde vor Ort.

ASR A3.4: die verbindlichen Mindestwerte

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“ konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Sie hat sogenannte Vermutungswirkung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien nennt sie eine Untergrenze von 20 Lux; für Baustellen staffelt sie nach Tätigkeit.

Tätigkeit auf der BaustelleBeispieleMindestwert
Grobe TätigkeitenErdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport50 lx
Normale TätigkeitenMaurer-, Schalungs- und Installationsarbeiten, Tunnelbau100 lx
Feine Tätigkeitenanspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung200 lx

Weitere Tätigkeitsbereiche im Freien

Über die Baustelle hinaus nennt die ASR A3.4 in Anlage 2 für zahlreiche Bereiche eigene Werte – von Verkehrswegen und Parkplätzen über Hafen- und Gleisanlagen bis zu Tankstellen und Kläranlagen. Jeweils angegeben sind die geforderte Beleuchtungsstärke und der Mindestwert für die Farbwiedergabe.

TätigkeitsbereichBeleuchtungsstärke in lxFarbwiedergabeindex in Ra
Verkehrswege
Toranlagen5025
Fußwege525
Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr (max. 30 km/h)1025
Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr (max. 50 km/h)2025
Parkplätze
Betriebliche Parkplätze1025
Häfen
Kaianlagen, Kaikante525
Verladung von Massengut (Schüttgut, Flüssigkeit)1025
Lager für Massengut1025
Verladen von Stückgut2025
Lager für Stückgut2025
Container-Umschlagflächen, Stellflächen und Verkehrsflächen2025
Be- und Entladen von Containern10025
Anlegestellen für Personenverkehr3025
Anlegestellen für gemischten Verkehr5025
Docks5060
Umschlagflächen, Verladestellen, Lagerflächen
Lagerflächen Massengut1025
Umschlagflächen, Verladestellen3025
Lagerflächen Stückgut3025
Gleisanlagen, Bahnbereiche
Tätigkeiten im Gleisbereich, Rangieren, Verkehrswege in Bahnanlagen bei Eisenbahnen1025
Gleisbauarbeiten5025
Bahnüberwege2025
Laderampen15040
Umschlagbereiche3025
Chemische Großanlagen
Einfache Arbeiten, Betätigung von Ventilen, Motoren, Brennern2025
Be- und Entladebereiche5060
Kraftwerke
Verkehrszone herkömmliche Kraftwerke1060
Verkehrszone Kernkraftwerke2060
Schaltanlagen2025
Tagebau
Orientierungsbeleuchtung360
Zusatzbeleuchtung im Arbeitsbereich2060
Kläranlagen
Wege525
Gebrauch von Werkzeugen, Bedienung handgesteuerter Ventile, In- und Außerbetriebsetzen von Motoren, mechanische Wasseraufbereitungsanlagen, z. B. Rechen5020
Chemische Wasseraufbereitungsanlagen, Undichtigkeitsprüfungen, allgemeine Wartungsarbeiten, Instrumentenablesung10040
Reparaturarbeiten an Motoren und elektrischen Einrichtungen20060
Tankstellen
Tankstellen10060
Flughäfen
Vorfeld allgemein2025
Umschlagsbereiche im Vorfeld3025

Quelle: ASR Beleuchtung, Anlage 2, Stand 05.2023

Zwei Punkte werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens: Der geforderte Wert gilt am Arbeitsplatz und nicht als Mittelwert über die gesamte Fläche – Schattenbereiche zählen nicht mit. Zweitens: Kann die Beleuchtungsstärke während der Arbeit unter ein Lux fallen, etwa bei Nachtarbeit oder im Tunnel, ist zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das sichere Verlassen des Bereichs ermöglicht.

Für Verkehrs- und Parkflächen im Freien gilt ein Richtwert von rund 10 Lux, an Ein- und Ausfahrten sowie in Bereichen mit Fußgängerverkehr entsprechend mehr. Wie sich daraus die Anzahl der Masten ergibt, zeigt der Lichtmast-Rechner auf der Startseite.

DIN EN 12464-2: der Stand der Technik

Neben der staatlichen Regel steht die Norm DIN EN 12464-2 „Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien“. Sie ist nicht unmittelbar rechtsverbindlich, beschreibt aber den anerkannten Stand der Technik und wird in Ausschreibungen und Gutachten regelmäßig herangezogen.

Der wichtigste Unterschied zur ASR: Die Norm nennt nicht nur einen Lux-Wert, sondern für jede Tätigkeit ein Bündel aus vier Kennwerten – Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit, Blendungsbegrenzung und Farbwiedergabe. Sie unterscheidet außerdem deutlich feiner nach Bauabschnitt, Verkehrsart und Anlagenteil, als es die ASR-Tabellen tun. Wo eine Ausschreibung „Beleuchtung nach DIN EN 12464-2“ fordert, reicht es deshalb nicht, allein die Lux-Zahl zu erreichen.

In der Praxis gilt: Die ASR A3.4 ist die Pflicht, die Norm die Kür – und der Maßstab, sobald es um Nachweise, Abnahmen oder Streitfälle geht.

Gleichmäßigkeit, Blendung, Farbwiedergabe

Drei Kennwerte entscheiden neben der reinen Helligkeit über die Qualität einer Beleuchtung:

  • Gleichmäßigkeit (U₀): Verhältnis von minimaler zu mittlerer Beleuchtungsstärke. Harte Hell-Dunkel-Sprünge sind gefährlicher als ein durchgehend etwas niedrigeres Niveau, weil sich das Auge ständig neu anpassen muss. Mehrere Masten mit überlappenden Lichtkegeln sind deshalb besser als ein einzelner sehr heller Strahler.
  • Blendungsbegrenzung (RGL): begrenzt die Direktblendung. Praktisch heißt das: Strahler hoch aufhängen, nach unten neigen, abschirmen und nie in Blickrichtung von Beschäftigten, Anwohnern oder Verkehrsteilnehmern ausrichten.
  • Farbwiedergabe (Ra): Je genauer Farben erkennbar sein müssen – etwa bei farbcodierten Leitungen, Signalfarben oder Sichtprüfungen –, desto höher muss der Wert sein. Moderne LED-Strahler erreichen hier deutlich bessere Werte als frühere Natriumdampflampen.

Hinzu kommt die Lichtfarbe. Neutralweißes Licht um 4.000 Kelvin gilt für Arbeitsbereiche als guter Kompromiss aus Kontrast und Ermüdungsarmut; sehr kaltes Licht wirkt nachts unangenehm und zieht zudem mehr Insekten an. Wie sich die Kennwerte technisch umsetzen lassen, erklärt der Ratgeber LED-Lichtmast.

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Lärmschutz: AVV Baulärm und TA Lärm

Sobald ein Generator läuft, wird aus der Beleuchtung ein Immissionsthema. Für Baustellen gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) mit Immissionsrichtwerten je nach Gebietsart:

GebietTag (7 – 20 Uhr)Nacht (20 – 7 Uhr)
Reines Wohngebiet50 dB(A)35 dB(A)
Allgemeines Wohngebiet55 dB(A)40 dB(A)
Kern-, Misch- und Dorfgebiet60 dB(A)45 dB(A)
Gewerbegebiet65 dB(A)50 dB(A)
Industriegebiet70 dB(A)70 dB(A)

Für gewerbliche Anlagen außerhalb von Baustellen greift die TA Lärm mit vergleichbarer Systematik. Praktisch bedeutet das: Ein gekapselter Dieselgenerator mit etwa 60 dB(A) in sieben Metern Abstand ist im Gewerbegebiet tagsüber unkritisch, im Wohngebiet nachts dagegen regelmäßig nicht zulässig. Akku- und Hybridgeräte lösen genau dieses Problem, weil sie nachts ohne laufenden Motor arbeiten.

Für Nachtarbeit in lärmsensiblen Lagen ist in der Regel eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde erforderlich – meist das Umwelt- oder Ordnungsamt der Stadt. Rechnen Sie mit mehreren Wochen Vorlauf und legen Sie dem Antrag die Schallleistungspegel der eingesetzten Geräte bei; der Vermieter liefert sie auf Anfrage.

Lichtimmissionen und Insektenschutz

Licht kann nicht nur zu wenig, sondern auch zu viel sein. Beschwerden von Anwohnern über nächtliche Aufhellung von Schlafzimmern sind bei Baustellenbeleuchtung ein wiederkehrendes Thema. Grundlage der Beurteilung sind die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zu Lichtimmissionen. Sie unterscheiden zwei Wirkungen: die Aufhellung schutzbedürftiger Räume, gemessen als vertikale Beleuchtungsstärke am Fenster, und die psychologische Blendung durch die sichtbare Lichtquelle selbst. Die Richtwerte für die Nacht liegen in Wohngebieten im niedrigen einstelligen Lux-Bereich – ein Wert, der bei ungünstig ausgerichteten Strahlern schnell überschritten ist.

Vermeiden lässt sich das mit wenigen Handgriffen: Strahler nach unten neigen statt in die Fläche streuen, Abschirmungen nutzen, den Mast so positionieren, dass Fassaden nicht direkt angeleuchtet werden, und nachts dimmen, sobald nicht gearbeitet wird.

Ein zweiter Aspekt ist der Insektenschutz. Seit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes gelten für Beleuchtungsanlagen im Freien Vorgaben zum Schutz von Insekten; in und nahe Schutzgebieten können zusätzliche Auflagen hinzukommen. Für zeitlich begrenzte Baustellenbeleuchtung bestehen Erleichterungen, gute Praxis ist sie trotzdem: warmweiße statt sehr kalter Lichtfarbe, nach unten gerichtete und abgeschirmte Strahler sowie Abschalten oder Dimmen außerhalb der Arbeitszeit.

Genehmigungen und Sondernutzung

Auf dem eigenen Betriebsgelände dürfen Sie einen Lichtmast in der Regel ohne Genehmigung aufstellen. Sobald das Gerät im öffentlichen Verkehrsraum steht – auf dem Gehweg, einem Parkstreifen oder der Fahrbahn –, handelt es sich um eine Sondernutzung, die einer Erlaubnis des Straßenbaulastträgers bedarf. Zuständig ist je nach Stadt das Amt für Straßen und Verkehr, das Tiefbau- oder Ordnungsamt, in Berlin und Hamburg die Bezirksämter.

Handelt es sich um eine Arbeitsstelle an einer Straße, kommt die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO hinzu. Sie legt Absperrung, Verkehrsführung und Beschilderung fest; die technischen Vorgaben dazu stehen in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21). Ohne diese Anordnung darf die Arbeitsstelle nicht eingerichtet werden. Für den Lichtmast folgt daraus: Aufstellung innerhalb der Absperrung, ausreichender Abstand zur Fahrbahn, keine Blendung des fließenden Verkehrs und freie Sicht auf Warnleuchten und Absperrtafeln.

Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum wird die Beleuchtung meist Teil der Gesamtgenehmigung. Reichen Sie den Aufstellplan früh ein – Nachträge kurz vor dem Termin sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Praxisnah aufbereitet finden Sie das im Ratgeber Lichtmast für Event und Hochzeit.

Elektrische Sicherheit und Prüfpflichten

Netzbetriebene Geräte werden auf Baustellen über einen Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzschalter gespeist; Verlängerungsleitungen gehören in gummiisolierter Baustellenausführung dorthin, nicht die Haushaltsvariante. Bei langen Leitungswegen ist der Spannungsfall zu berücksichtigen.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind wiederkehrend zu prüfen. Auf Baustellen gilt nach den Regeln der DGUV ein Richtwert von drei Monaten – ein deutlich kürzerer Abstand als in ortsfesten Betrieben, weil die Belastung höher ist. Mietgeräte kommen mit gültiger Prüfplakette und Prüfnachweis; lassen Sie sich beides bei der Übergabe zeigen und halten Sie es im Übergabeprotokoll fest. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand während des Einsatzes liegt beim Betreiber, also bei Ihnen.

Bei Generatorbetrieb kommt die Frage der Erdung und der Schutzmaßnahme hinzu. Moderne Lichtmasten sind dafür ab Werk ausgerüstet; Umbauten, Adapter oder Eigenkonstruktionen an der Einspeisung sind tabu.

Standsicherheit und Wind

Ein ausgefahrener Mast ist ein Bauteil mit erheblicher Windangriffsfläche. Die Hersteller geben dafür eine maximal zulässige Windgeschwindigkeit an, häufig im Bereich um 80 km/h. Wird sie erreicht oder ist Sturm angekündigt, muss der Mast eingefahren werden – das ist keine Empfehlung, sondern Betreiberpflicht.

Für einen sicheren Stand gilt: ebener, tragfähiger Untergrund, Stützen vollständig ausgefahren, bei weichem Boden großflächig unterlegen, Sicherheitsabstand zu Freileitungen, Baugrubenkanten und Kranbereichen einhalten. Nach Frostperioden und starkem Regen sollte der Stand erneut geprüft werden – ein Gerät, das auf gefrorenem Boden sicher stand, kann nach Tauwetter absacken.

Transport und Zulassung

Wer den Lichtmast selbst holt, sollte vorab das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns prüfen. Viele Lichtmastanhänger lassen sich mit Führerscheinklasse B ziehen, schwerere Geräte erfordern B96 oder BE. Vor der Fahrt gilt: Mast vollständig eingefahren und verriegelt, Stützen hochgeklappt, Ladung gesichert und – sofern vorhanden – die Bedingungen einer 100-km/h-Zulassung eingehalten.

In der Praxis übernimmt bei Mietgeräten meist der Vermieter Anlieferung und Abholung. Das ist nicht nur bequem, sondern verlagert auch die Verantwortung für Transport und Ladungssicherung. Rahmengeräte ohne Fahrgestell benötigen ohnehin Stapler oder Kran und werden praktisch immer geliefert.

Wer ist verantwortlich?

Die Verantwortung für ausreichende Beleuchtung am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung: Sie legt fest, welche Tätigkeiten wo ausgeführt werden, welche Beleuchtungsstärke daraus folgt und welche Zusatzmaßnahmen – etwa Sicherheitsbeleuchtung – nötig sind. Das Mietgerät ist nur das Mittel; die Beurteilung nimmt Ihnen niemand ab.

Dazu gehören Unterweisung und Betriebsanweisung: Wer bedient den Mast, wer fährt ihn bei Sturm ein, wer betankt oder lädt, wen ruft man bei einer Störung? Halten Sie diese Punkte bei der Übergabe schriftlich fest. Eine praxistaugliche Checkliste dafür finden Sie im Ratgeber Lichtmast für die Baustelle mieten.

Der Vermieter schuldet ein mängelfreies, geprüftes Gerät mit gültigem Nachweis und die technischen Daten, die Sie für Anträge und Nachweise brauchen. Fragen Sie diese Angaben aktiv ab – Schallleistungspegel, Abgasstufe, Lichtstrom und Prüfdatum stehen selten ungefragt im Angebot.

Häufige Fragen

Welche Beleuchtungsstärke ist im Freien vorgeschrieben?

Maßgeblich ist die ASR A3.4. Sie fordert für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien mindestens 20 Lux, für Baustellen abgestuft nach Tätigkeit 50 Lux bei groben, 100 Lux bei normalen und 200 Lux bei feinen Arbeiten. Für Verkehrs- und Parkflächen gilt ein Richtwert von rund 10 Lux. Kann die Beleuchtungsstärke unter ein Lux fallen, ist zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen ASR A3.4 und DIN EN 12464-2?

Die ASR A3.4 ist eine staatliche Technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Die DIN EN 12464-2 ist eine Norm ohne unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, beschreibt aber den Stand der Technik deutlich feiner – mit Werten für Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit, Blendungsbegrenzung und Farbwiedergabe je Tätigkeit. In der Praxis ergänzen sich beide.

Brauche ich eine Genehmigung, um einen Lichtmast aufzustellen?

Auf dem eigenen Betriebsgelände in der Regel nicht. Im öffentlichen Verkehrsraum – also auf Gehweg, Parkstreifen oder Fahrbahn – ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, bei Arbeitsstellen an Straßen zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung. Für Nachtarbeit in lärmsensiblen Lagen kommt eine Ausnahmegenehmigung der Immissionsschutzbehörde hinzu.

Welche Lärmgrenzen gelten für Generatoren und Lichtmasten?

Auf Baustellen gilt die AVV Baulärm mit Immissionsrichtwerten je Gebietsart, etwa 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im allgemeinen Wohngebiet; die Nacht beginnt um 20 Uhr. Für gewerbliche Anlagen greift die TA Lärm mit ähnlicher Systematik. Akku- und Hybridgeräte halten diese Werte auch nachts ein, reine Dieselgeräte häufig nicht.

Müssen gemietete Lichtmasten geprüft werden?

Ja. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind nach den Regeln der DGUV wiederkehrend zu prüfen; auf Baustellen gilt ein Richtwert von drei Monaten. Mietgeräte kommen mit gültiger Prüfplakette und Prüfnachweis – lassen Sie sich beides bei der Übergabe zeigen und dokumentieren Sie es.

Was gilt beim Transport eines Lichtmasts auf dem Anhänger?

Entscheidend ist das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns. Viele Lichtmastanhänger lassen sich mit Führerscheinklasse B ziehen, größere Geräte erfordern B96 oder BE. Dazu kommen ordnungsgemäße Ladungssicherung, eingefahrener und verriegelter Mast sowie – falls vorhanden – die Beachtung einer 100-km/h-Zulassung.