Wer einen Lichtmast aufstellt, bewegt sich in gleich mehreren Regelwerken: Arbeitsschutz gibt vor, wie hell es sein muss. Immissionsschutz begrenzt, wie laut und wie hell es für die Nachbarschaft werden darf. Straßen- und Verkehrsrecht regeln, ob das Gerät überhaupt dort stehen darf. Und die Elektrovorschriften bestimmen, wie es angeschlossen und geprüft wird. Dieser Ratgeber ordnet die Regeln, nennt die konkreten Werte und zeigt, wer wofür zuständig ist.
| Thema | Regelwerk | Zuständig |
|---|---|---|
| Beleuchtungsstärke | ASR A3.4, DIN EN 12464-2 | Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilung |
| Lärm auf Baustellen | AVV Baulärm | Immissionsschutzbehörde der Kommune |
| Lärm gewerblicher Anlagen | TA Lärm | Immissionsschutzbehörde |
| Blendung der Nachbarschaft | LAI-Hinweise zu Lichtimmissionen | Immissionsschutzbehörde |
| Aufstellung im Straßenraum | Straßengesetze, § 45 StVO, RSA 21 | Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde |
| Elektrische Sicherheit | DGUV Vorschrift 3, VDE-Regeln | Arbeitgeber, Elektrofachkraft |
Dieser Ratgeber gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel entscheidet die zuständige Behörde vor Ort.
ASR A3.4: die verbindlichen Mindestwerte
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“ konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Sie hat sogenannte Vermutungswirkung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien nennt sie eine Untergrenze von 20 Lux; für Baustellen staffelt sie nach Tätigkeit.
| Tätigkeit auf der Baustelle | Beispiele | Mindestwert |
|---|---|---|
| Grobe Tätigkeiten | Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport | 50 lx |
| Normale Tätigkeiten | Maurer-, Schalungs- und Installationsarbeiten, Tunnelbau | 100 lx |
| Feine Tätigkeiten | anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung | 200 lx |
Weitere Tätigkeitsbereiche im Freien
Über die Baustelle hinaus nennt die ASR A3.4 in Anlage 2 für zahlreiche Bereiche eigene Werte – von Verkehrswegen und Parkplätzen über Hafen- und Gleisanlagen bis zu Tankstellen und Kläranlagen. Jeweils angegeben sind die geforderte Beleuchtungsstärke und der Mindestwert für die Farbwiedergabe.
| Tätigkeitsbereich | Beleuchtungsstärke in lx | Farbwiedergabeindex in Ra |
|---|---|---|
| Verkehrswege | ||
| Toranlagen | 50 | 25 |
| Fußwege | 5 | 25 |
| Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr (max. 30 km/h) | 10 | 25 |
| Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr (max. 50 km/h) | 20 | 25 |
| Parkplätze | ||
| Betriebliche Parkplätze | 10 | 25 |
| Häfen | ||
| Kaianlagen, Kaikante | 5 | 25 |
| Verladung von Massengut (Schüttgut, Flüssigkeit) | 10 | 25 |
| Lager für Massengut | 10 | 25 |
| Verladen von Stückgut | 20 | 25 |
| Lager für Stückgut | 20 | 25 |
| Container-Umschlagflächen, Stellflächen und Verkehrsflächen | 20 | 25 |
| Be- und Entladen von Containern | 100 | 25 |
| Anlegestellen für Personenverkehr | 30 | 25 |
| Anlegestellen für gemischten Verkehr | 50 | 25 |
| Docks | 50 | 60 |
| Umschlagflächen, Verladestellen, Lagerflächen | ||
| Lagerflächen Massengut | 10 | 25 |
| Umschlagflächen, Verladestellen | 30 | 25 |
| Lagerflächen Stückgut | 30 | 25 |
| Gleisanlagen, Bahnbereiche | ||
| Tätigkeiten im Gleisbereich, Rangieren, Verkehrswege in Bahnanlagen bei Eisenbahnen | 10 | 25 |
| Gleisbauarbeiten | 50 | 25 |
| Bahnüberwege | 20 | 25 |
| Laderampen | 150 | 40 |
| Umschlagbereiche | 30 | 25 |
| Chemische Großanlagen | ||
| Einfache Arbeiten, Betätigung von Ventilen, Motoren, Brennern | 20 | 25 |
| Be- und Entladebereiche | 50 | 60 |
| Kraftwerke | ||
| Verkehrszone herkömmliche Kraftwerke | 10 | 60 |
| Verkehrszone Kernkraftwerke | 20 | 60 |
| Schaltanlagen | 20 | 25 |
| Tagebau | ||
| Orientierungsbeleuchtung | 3 | 60 |
| Zusatzbeleuchtung im Arbeitsbereich | 20 | 60 |
| Kläranlagen | ||
| Wege | 5 | 25 |
| Gebrauch von Werkzeugen, Bedienung handgesteuerter Ventile, In- und Außerbetriebsetzen von Motoren, mechanische Wasseraufbereitungsanlagen, z. B. Rechen | 50 | 20 |
| Chemische Wasseraufbereitungsanlagen, Undichtigkeitsprüfungen, allgemeine Wartungsarbeiten, Instrumentenablesung | 100 | 40 |
| Reparaturarbeiten an Motoren und elektrischen Einrichtungen | 200 | 60 |
| Tankstellen | ||
| Tankstellen | 100 | 60 |
| Flughäfen | ||
| Vorfeld allgemein | 20 | 25 |
| Umschlagsbereiche im Vorfeld | 30 | 25 |
Quelle: ASR Beleuchtung, Anlage 2, Stand 05.2023
Zwei Punkte werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens: Der geforderte Wert gilt am Arbeitsplatz und nicht als Mittelwert über die gesamte Fläche – Schattenbereiche zählen nicht mit. Zweitens: Kann die Beleuchtungsstärke während der Arbeit unter ein Lux fallen, etwa bei Nachtarbeit oder im Tunnel, ist zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das sichere Verlassen des Bereichs ermöglicht.
Für Verkehrs- und Parkflächen im Freien gilt ein Richtwert von rund 10 Lux, an Ein- und Ausfahrten sowie in Bereichen mit Fußgängerverkehr entsprechend mehr. Wie sich daraus die Anzahl der Masten ergibt, zeigt der Lichtmast-Rechner auf der Startseite.
DIN EN 12464-2: der Stand der Technik
Neben der staatlichen Regel steht die Norm DIN EN 12464-2 „Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien“. Sie ist nicht unmittelbar rechtsverbindlich, beschreibt aber den anerkannten Stand der Technik und wird in Ausschreibungen und Gutachten regelmäßig herangezogen.
Der wichtigste Unterschied zur ASR: Die Norm nennt nicht nur einen Lux-Wert, sondern für jede Tätigkeit ein Bündel aus vier Kennwerten – Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit, Blendungsbegrenzung und Farbwiedergabe. Sie unterscheidet außerdem deutlich feiner nach Bauabschnitt, Verkehrsart und Anlagenteil, als es die ASR-Tabellen tun. Wo eine Ausschreibung „Beleuchtung nach DIN EN 12464-2“ fordert, reicht es deshalb nicht, allein die Lux-Zahl zu erreichen.
In der Praxis gilt: Die ASR A3.4 ist die Pflicht, die Norm die Kür – und der Maßstab, sobald es um Nachweise, Abnahmen oder Streitfälle geht.
Gleichmäßigkeit, Blendung, Farbwiedergabe
Drei Kennwerte entscheiden neben der reinen Helligkeit über die Qualität einer Beleuchtung:
- Gleichmäßigkeit (U₀): Verhältnis von minimaler zu mittlerer Beleuchtungsstärke. Harte Hell-Dunkel-Sprünge sind gefährlicher als ein durchgehend etwas niedrigeres Niveau, weil sich das Auge ständig neu anpassen muss. Mehrere Masten mit überlappenden Lichtkegeln sind deshalb besser als ein einzelner sehr heller Strahler.
- Blendungsbegrenzung (RGL): begrenzt die Direktblendung. Praktisch heißt das: Strahler hoch aufhängen, nach unten neigen, abschirmen und nie in Blickrichtung von Beschäftigten, Anwohnern oder Verkehrsteilnehmern ausrichten.
- Farbwiedergabe (Ra): Je genauer Farben erkennbar sein müssen – etwa bei farbcodierten Leitungen, Signalfarben oder Sichtprüfungen –, desto höher muss der Wert sein. Moderne LED-Strahler erreichen hier deutlich bessere Werte als frühere Natriumdampflampen.
Hinzu kommt die Lichtfarbe. Neutralweißes Licht um 4.000 Kelvin gilt für Arbeitsbereiche als guter Kompromiss aus Kontrast und Ermüdungsarmut; sehr kaltes Licht wirkt nachts unangenehm und zieht zudem mehr Insekten an. Wie sich die Kennwerte technisch umsetzen lassen, erklärt der Ratgeber LED-Lichtmast.
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Jetzt Angebote erhaltenLärmschutz: AVV Baulärm und TA Lärm
Sobald ein Generator läuft, wird aus der Beleuchtung ein Immissionsthema. Für Baustellen gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) mit Immissionsrichtwerten je nach Gebietsart:
| Gebiet | Tag (7 – 20 Uhr) | Nacht (20 – 7 Uhr) |
|---|---|---|
| Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Kern-, Misch- und Dorfgebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Gewerbegebiet | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
| Industriegebiet | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
Für gewerbliche Anlagen außerhalb von Baustellen greift die TA Lärm mit vergleichbarer Systematik. Praktisch bedeutet das: Ein gekapselter Dieselgenerator mit etwa 60 dB(A) in sieben Metern Abstand ist im Gewerbegebiet tagsüber unkritisch, im Wohngebiet nachts dagegen regelmäßig nicht zulässig. Akku- und Hybridgeräte lösen genau dieses Problem, weil sie nachts ohne laufenden Motor arbeiten.
Für Nachtarbeit in lärmsensiblen Lagen ist in der Regel eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde erforderlich – meist das Umwelt- oder Ordnungsamt der Stadt. Rechnen Sie mit mehreren Wochen Vorlauf und legen Sie dem Antrag die Schallleistungspegel der eingesetzten Geräte bei; der Vermieter liefert sie auf Anfrage.
Lichtimmissionen und Insektenschutz
Licht kann nicht nur zu wenig, sondern auch zu viel sein. Beschwerden von Anwohnern über nächtliche Aufhellung von Schlafzimmern sind bei Baustellenbeleuchtung ein wiederkehrendes Thema. Grundlage der Beurteilung sind die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zu Lichtimmissionen. Sie unterscheiden zwei Wirkungen: die Aufhellung schutzbedürftiger Räume, gemessen als vertikale Beleuchtungsstärke am Fenster, und die psychologische Blendung durch die sichtbare Lichtquelle selbst. Die Richtwerte für die Nacht liegen in Wohngebieten im niedrigen einstelligen Lux-Bereich – ein Wert, der bei ungünstig ausgerichteten Strahlern schnell überschritten ist.
Vermeiden lässt sich das mit wenigen Handgriffen: Strahler nach unten neigen statt in die Fläche streuen, Abschirmungen nutzen, den Mast so positionieren, dass Fassaden nicht direkt angeleuchtet werden, und nachts dimmen, sobald nicht gearbeitet wird.
Ein zweiter Aspekt ist der Insektenschutz. Seit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes gelten für Beleuchtungsanlagen im Freien Vorgaben zum Schutz von Insekten; in und nahe Schutzgebieten können zusätzliche Auflagen hinzukommen. Für zeitlich begrenzte Baustellenbeleuchtung bestehen Erleichterungen, gute Praxis ist sie trotzdem: warmweiße statt sehr kalter Lichtfarbe, nach unten gerichtete und abgeschirmte Strahler sowie Abschalten oder Dimmen außerhalb der Arbeitszeit.
Genehmigungen und Sondernutzung
Auf dem eigenen Betriebsgelände dürfen Sie einen Lichtmast in der Regel ohne Genehmigung aufstellen. Sobald das Gerät im öffentlichen Verkehrsraum steht – auf dem Gehweg, einem Parkstreifen oder der Fahrbahn –, handelt es sich um eine Sondernutzung, die einer Erlaubnis des Straßenbaulastträgers bedarf. Zuständig ist je nach Stadt das Amt für Straßen und Verkehr, das Tiefbau- oder Ordnungsamt, in Berlin und Hamburg die Bezirksämter.
Handelt es sich um eine Arbeitsstelle an einer Straße, kommt die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO hinzu. Sie legt Absperrung, Verkehrsführung und Beschilderung fest; die technischen Vorgaben dazu stehen in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21). Ohne diese Anordnung darf die Arbeitsstelle nicht eingerichtet werden. Für den Lichtmast folgt daraus: Aufstellung innerhalb der Absperrung, ausreichender Abstand zur Fahrbahn, keine Blendung des fließenden Verkehrs und freie Sicht auf Warnleuchten und Absperrtafeln.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum wird die Beleuchtung meist Teil der Gesamtgenehmigung. Reichen Sie den Aufstellplan früh ein – Nachträge kurz vor dem Termin sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Praxisnah aufbereitet finden Sie das im Ratgeber Lichtmast für Event und Hochzeit.
Elektrische Sicherheit und Prüfpflichten
Netzbetriebene Geräte werden auf Baustellen über einen Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzschalter gespeist; Verlängerungsleitungen gehören in gummiisolierter Baustellenausführung dorthin, nicht die Haushaltsvariante. Bei langen Leitungswegen ist der Spannungsfall zu berücksichtigen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind wiederkehrend zu prüfen. Auf Baustellen gilt nach den Regeln der DGUV ein Richtwert von drei Monaten – ein deutlich kürzerer Abstand als in ortsfesten Betrieben, weil die Belastung höher ist. Mietgeräte kommen mit gültiger Prüfplakette und Prüfnachweis; lassen Sie sich beides bei der Übergabe zeigen und halten Sie es im Übergabeprotokoll fest. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand während des Einsatzes liegt beim Betreiber, also bei Ihnen.
Bei Generatorbetrieb kommt die Frage der Erdung und der Schutzmaßnahme hinzu. Moderne Lichtmasten sind dafür ab Werk ausgerüstet; Umbauten, Adapter oder Eigenkonstruktionen an der Einspeisung sind tabu.
Standsicherheit und Wind
Ein ausgefahrener Mast ist ein Bauteil mit erheblicher Windangriffsfläche. Die Hersteller geben dafür eine maximal zulässige Windgeschwindigkeit an, häufig im Bereich um 80 km/h. Wird sie erreicht oder ist Sturm angekündigt, muss der Mast eingefahren werden – das ist keine Empfehlung, sondern Betreiberpflicht.
Für einen sicheren Stand gilt: ebener, tragfähiger Untergrund, Stützen vollständig ausgefahren, bei weichem Boden großflächig unterlegen, Sicherheitsabstand zu Freileitungen, Baugrubenkanten und Kranbereichen einhalten. Nach Frostperioden und starkem Regen sollte der Stand erneut geprüft werden – ein Gerät, das auf gefrorenem Boden sicher stand, kann nach Tauwetter absacken.
Transport und Zulassung
Wer den Lichtmast selbst holt, sollte vorab das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns prüfen. Viele Lichtmastanhänger lassen sich mit Führerscheinklasse B ziehen, schwerere Geräte erfordern B96 oder BE. Vor der Fahrt gilt: Mast vollständig eingefahren und verriegelt, Stützen hochgeklappt, Ladung gesichert und – sofern vorhanden – die Bedingungen einer 100-km/h-Zulassung eingehalten.
In der Praxis übernimmt bei Mietgeräten meist der Vermieter Anlieferung und Abholung. Das ist nicht nur bequem, sondern verlagert auch die Verantwortung für Transport und Ladungssicherung. Rahmengeräte ohne Fahrgestell benötigen ohnehin Stapler oder Kran und werden praktisch immer geliefert.
Wer ist verantwortlich?
Die Verantwortung für ausreichende Beleuchtung am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung: Sie legt fest, welche Tätigkeiten wo ausgeführt werden, welche Beleuchtungsstärke daraus folgt und welche Zusatzmaßnahmen – etwa Sicherheitsbeleuchtung – nötig sind. Das Mietgerät ist nur das Mittel; die Beurteilung nimmt Ihnen niemand ab.
Dazu gehören Unterweisung und Betriebsanweisung: Wer bedient den Mast, wer fährt ihn bei Sturm ein, wer betankt oder lädt, wen ruft man bei einer Störung? Halten Sie diese Punkte bei der Übergabe schriftlich fest. Eine praxistaugliche Checkliste dafür finden Sie im Ratgeber Lichtmast für die Baustelle mieten.
Der Vermieter schuldet ein mängelfreies, geprüftes Gerät mit gültigem Nachweis und die technischen Daten, die Sie für Anträge und Nachweise brauchen. Fragen Sie diese Angaben aktiv ab – Schallleistungspegel, Abgasstufe, Lichtstrom und Prüfdatum stehen selten ungefragt im Angebot.
Häufige Fragen
Welche Beleuchtungsstärke ist im Freien vorgeschrieben?
Maßgeblich ist die ASR A3.4. Sie fordert für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien mindestens 20 Lux, für Baustellen abgestuft nach Tätigkeit 50 Lux bei groben, 100 Lux bei normalen und 200 Lux bei feinen Arbeiten. Für Verkehrs- und Parkflächen gilt ein Richtwert von rund 10 Lux. Kann die Beleuchtungsstärke unter ein Lux fallen, ist zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen ASR A3.4 und DIN EN 12464-2?
Die ASR A3.4 ist eine staatliche Technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Die DIN EN 12464-2 ist eine Norm ohne unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, beschreibt aber den Stand der Technik deutlich feiner – mit Werten für Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit, Blendungsbegrenzung und Farbwiedergabe je Tätigkeit. In der Praxis ergänzen sich beide.
Brauche ich eine Genehmigung, um einen Lichtmast aufzustellen?
Auf dem eigenen Betriebsgelände in der Regel nicht. Im öffentlichen Verkehrsraum – also auf Gehweg, Parkstreifen oder Fahrbahn – ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, bei Arbeitsstellen an Straßen zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung. Für Nachtarbeit in lärmsensiblen Lagen kommt eine Ausnahmegenehmigung der Immissionsschutzbehörde hinzu.
Welche Lärmgrenzen gelten für Generatoren und Lichtmasten?
Auf Baustellen gilt die AVV Baulärm mit Immissionsrichtwerten je Gebietsart, etwa 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im allgemeinen Wohngebiet; die Nacht beginnt um 20 Uhr. Für gewerbliche Anlagen greift die TA Lärm mit ähnlicher Systematik. Akku- und Hybridgeräte halten diese Werte auch nachts ein, reine Dieselgeräte häufig nicht.
Müssen gemietete Lichtmasten geprüft werden?
Ja. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind nach den Regeln der DGUV wiederkehrend zu prüfen; auf Baustellen gilt ein Richtwert von drei Monaten. Mietgeräte kommen mit gültiger Prüfplakette und Prüfnachweis – lassen Sie sich beides bei der Übergabe zeigen und dokumentieren Sie es.
Was gilt beim Transport eines Lichtmasts auf dem Anhänger?
Entscheidend ist das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns. Viele Lichtmastanhänger lassen sich mit Führerscheinklasse B ziehen, größere Geräte erfordern B96 oder BE. Dazu kommen ordnungsgemäße Ladungssicherung, eingefahrener und verriegelter Mast sowie – falls vorhanden – die Beachtung einer 100-km/h-Zulassung.